Die Satzung der Christian-Morgenstern-Gesellschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins, führt den Namen Christian-Morgenstern-Gesellschaft e.V., abgekürzt „CMG“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Werder (Havel), in den Räumen des Christian-Morgenstern-Literaturmuseums. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, kultureller Bildung, Kunst und Kultur. Die Christian-Morgenstern-Gesellschaft e.V. will das Werk Christian Morgensterns bewahren und verbreiten. Sie ist der tiefen Menschlichkeit verpflichtet, die Christian Morgenstern in seinem vielgestaltigen Werk ins kulturelle Gedächtnis eingeschrieben hat. Sie will dazu beitragen, Christian Morgenstern sowohl als europäischen Dichter und Denker zu würdigen als auch seine regionale
Verwurzelung in Brandenburg zu festigen. Die Gesellschaft dient der Zusammenarbeit aller an seinem Werk Interessierten. Sie organisiert
Veranstaltungen und fördert Publikationen. Das geschieht unter anderem durch
- die im Rahmen des „Treffpunkts Galgenberg“ stattfindenden Veranstaltungen (literarisch-musikalische Programme, Lesungen, Vorträge)
- Führungen durch die Räume des Christian-Morgenstern-Literaturmuseums
- Ausstellungen
- Anregung von wissenschaftlichen Vorhaben und Arbeiten, die sich auf Christian Morgenstern beziehen
- die Nutzung und Auswertung des im Museum untergebrachten Archivmaterials zu Christian Morgenstern
- durch die Pflege eines engen Kontaktes zur Stadt Werder (Havel)
- die Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen mit den Partnerschulen
- die Pflege organisierter Kontakte zu Bildungseinrichtungen, Kulturschaffenden, wissenschaftlichen Institutionen, Printmedien und Presse
- die Herausgabe einer jährlichen Publikation
§ 3 rechtliche Stellung
Die Christian-Morgenstern-Gesellschaft e.V. hat vom Freundeskreis Bismarckhöhe in Werder (Havel) e.V. mit dessen Auflösung 2023 dessen Gesamtvermögen
übernommen. Die Christian-Morgenstern-Gesellschaft betreibt den Aussichts- und Museumsturm der Bismarckhöhe und das Christan-Morgenstern-Literaturmuseum.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Förderer können natürliche und juristische Personen sein, die die Zielsetzung der Gesellschaft bejahen und sie durch finanzielle Zuwendungen oder in anderer Weise unterstützen.
3. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden. Die Beitragspflicht bleibt für die Austretenden im laufenden Jahr bestehen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung oder Tod.
§ 6 Beiträge und Spenden
1. Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus eigenen Veranstaltungen sowie durch Legate und öffentliche Förderung.
2. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
3. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung die Beitragsordnung.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, der zu bestimmten Vorhaben einen Arbeitskreis bilden kann.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Einladungen sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder schriftlich oder per E-Mail zu verschicken.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten der Vorstand, der Rechnungsprüfer und ggf. ein Mitglied eines aktiven Arbeitskreises Bericht. Es werden der Jahresbericht und die Jahresschlussrechnung vorgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresschlussrechnung und die
Entlastung des Vorstandes. Sie wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche und jedes juristische Mitglied der Gesellschaft hat nur eine Stimme. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Vorschläge für Satzungsänderungen sind mit Begründungen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Versammlung zuzustellen.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Geheime Wahl findet nur auf besonderen Antrag statt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 9 Der Vorstand
1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand hat sich anschließend zu konstituieren, die Verteilung der Funktionen zu beschließen und danach bekanntzugeben. Sie bleiben in diesen Funktionen in der Verantwortung, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestimmt sind.
2. Zur wissenschaftlichen Unterstützung der Arbeit der Gesellschaft kann der Vorstand ggf. für jeweilige Projekte Arbeitskreise bilden und abberufen. Daraus ist kein Anspruch auf Vergütung herzuleiten.
3. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
A) dem/der 1. Vorsitzenden
B) dem/der 2. Vorsitzenden
C) dem/der Schriftführer(in)
D) dem/der Schatzmeister(in)
4. Der Vorstand beruft den Museumsleiter, der qua Amt als Sachverständiger Beisitzer des Vorstandes ist.
5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
6. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
7. Der Vorstand ist verantwortlich für die jährliche Herausgabe einer Vereinspublikation und hat die Mitglieder der Gesellschaft in den für den Zweck der Gesellschaft dringlichen Fragen zu informieren.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung oder zuvor schriftlich abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Antrag auf Auflösung muss mit einer Begründung allen Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung zugestellt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zum Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den nachfolgenden Träger des Christian-Morgenstern-Literaturmuseums, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung vom Amtsgericht Potsdam ist im Vereinsregister eingetragen.